Abwasserleitungen müssen dicht sein
Wenn Leitungen beschädigt sind, kann Abwasser in den Boden und in das Grundwasser gelangen und die Umwelt verunreinigen. Umgekehrt können auch Grundwasser und Fremdwasser in die Leitungen gelangen, die abzuführende Menge erhöhen und damit zu Problemen bei Abwassertransport und -reinigung führen.
Damit das nicht passiert, haben Grundstückseigentümer die Pflicht, ihre Entwässerungsanlagen instand zu halten und in vorgeschriebenen Zeitintervallen zu inspizieren bzw. eine Dichtheitsprüfung vornehmen zu lassen. Die rechtliche Grundlage für Dichtheitsprüfungen ist die DIN 1986 Teil 30 (in Schleswig-Holstein gelten die Fassung vom Februar 2003 sowie die Änderungen und Ergänzungen).
Fristen für Dichtheitsprüfungen
Häusliches Schmutzwasser
| Kategorie | Erstprüfung | Wiederholungsprüfung |
|---|---|---|
| Wasserschutzgebiet Zone II | Umgehend, spätestens bis Ende 2025 | nach 5 Jahren |
| Wasserschutzgebiet Zone III und III A | Umgehend, spätestens bis Ende 2025 | nach 15 Jahren |
| Wasserschutzgebiet Zone III B und außerhalb von Wasserschutzgebieten | Bis 2040 | Gemäß Tabelle 2 der DIN 1986-30:2012-02 |
Niederschlagswasser
| Kategorie | Erstprüfung | Wiederholungsprüfung |
|---|---|---|
| gering verschmutztes Regenwasser von reinen Wohngrundstücken | keine Überprüfung | -/- |
| normal verschmutztes Regenwasser | bis Ende 2040 | -/- |
| stark verschmutztes Regenwasser | Umgehend, spätestens bis Ende 2025 | -/- |
Gewerbliches Abwasser
| Kategorie | Erstprüfung | Wiederholungsprüfung |
|---|---|---|
| Diverse zusätzliche Regelungen zu bestimmten Anwendungsfällen sind zu beachten | Umgehend, spätestens bis Ende 2025 | -/- |
Links zum Thema:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/abwasser/abwasserleitungen.html
https://geoportal.kreis-pinneberg.de/
(bitte wählen Sie die Detailansicht Umwelt/Wasserschutzgebiete)
Dichtheitsprüfung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen
Die Abwasserentsorgung beginnt auf jedem einzelnen Grundstück und führt über die öffentliche Kanalisation bis hin zur Kläranlage. Somit gehören die privaten Grundstücksentwässerungen zum gesamten Entwässerungssystem. Dieses muss dicht sein gegen eindringendes Grundwasser und austretendes Schmutzwasser.
Der AZV Südholstein, andere Zweckverbände sowie Städte und Gemeinden, die die Aufgabe zur Beseitigung des Abwassers haben, sorgen dafür, dass das öffentliche Netz und die Hausanschlussleitungen schadensfrei sind. Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind die Aufgabenträger berechtigt, von privaten Grundstückseigentümern einen Nachweis zu verlangen, dass auch deren private Grundstücksentwässerungsanlagen dicht und frei von Schäden sind.
Dass Entwässerungsanlagen auf privaten Grundstücken dicht sind, liegt im persönlichen Interesse eines jeden Grundstückseigentümers. Schließlich möchte er weder mit seinem Schmutzwasser das Grundwasser verunreinigen, noch durch eindringendes Grundwasser die Leitung überlasten. Stellt ein Kanalnetzbetreiber fest, dass übermäßig viel Wasser in sein Netz abgeleitet wird, kann er im konkreten Verdachtsfall einen Grundstückseigentümer auffordern, die Dichtheit der angeschlossenen privaten Entwässerungsanlagen, auch unabhängig von landesrechtlichen Regelungen, nachzuweisen.
Die Dichtheit muss durch eine optische Inspektion überprüft werden. Dafür wird eine spezielle Kamera durch die Rohre gefahren. Sie überträgt Aufnahmen aus dem Rohrinneren auf einen Bildschirm, so dass mögliche Schäden zu erkennen sind.

Die Inspektion muss von einem Fachbetrieb ausgeführt werden, die im Regelfall vorab auch eine Reinigung der Grund- und Anschlussleitungen vornimmt. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das Entwässerungssystem Mängel aufweist, muss der Grundstückseigentümer diese so schnell wie möglich beheben lassen.
Mit einem Erlass hat das Umweltministerium Schleswig-Holstein die Fristsetzung für eine flächendeckende Aufforderung von Dichtheitsuntersuchungen auf privaten Grundstücken ausgesetzt. Damit sind jedoch weder die Verpflichtung zur generellen Überprüfung der privaten Entwässerungsanlagen und die Sanierung im Schadensfall noch das Recht der Zweckverbände und Kommunen, im konkreten Fall Dichtheitsnachweise abzufordern, aufgehoben.
Dichtheitsprüfung neuer Grundstücksentwässerungsanlagen
Neue Grundstücksentwässerungsanlagen müssen vor der Inbetriebnahme physikalisch (Luft oder Waser) auf Dichtheit geprüft werden. Das gilt für alle Schmutzwasserleitungen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und deren Schächte, für Inspektionsöffnungen, Hebeanlagen, Sammelgruben und Ähnliches. Die vom Übergabeschacht abgehende Hausanschlussleitung gehört zum öffentlichen Netz und muss bei der privaten Dichtheitsprüfung nicht mit geprüft werden.
Grundsätzlich gelten im Neubau die Regelungen der DIN EN 1610 in Verbindung mit DWA-A 139 und in Einzelfällen gegebenenfalls weitere Auflagen aus der Genehmigung.
Weitere Details zum Thema Neubau von Grundstücksentwässerungsanlagen finden Sie auch hier:
https://www.azv.sh/leistungen/grundstuecksentwaesserung/neubau-von-anlagen
