Abwasserleitungen müssen dicht sein

Wenn Leitungen beschädigt sind, kann Abwasser in den Boden und in das Grundwasser gelangen und die Umwelt verunreinigen. Umgekehrt können auch Grundwasser und Fremdwasser in die Leitungen gelangen, die abzuführende Menge erhöhen und damit zu Problemen bei Abwassertransport und -reinigung führen.

Damit das nicht passiert, haben Grundstückseigentümer die Pflicht, ihre Entwässerungsanlagen instand zu halten und in vorgeschriebenen Zeitintervallen zu inspizieren bzw. eine Dichtheitsprüfung vornehmen zu lassen. Die rechtliche Grundlage für Dichtheitsprüfungen ist die DIN 1986 Teil 30 (in Schleswig-Holstein gelten die Fassung vom Februar 2003 sowie die Änderungen und Ergänzungen).

Fristen für Dichtheitsprüfungen

Häusliches Schmutzwasser

KategorieErstprüfungWiederholungsprüfung
Wasserschutzgebiet
Zone II
bis Ende 2015nach 5 Jahren
Wasserschutzgebiet
Zone III und III A
bis Ende 2015nach 15 Jahren
Wasserschutzgebiet
Zone III B
und
außerhalb von Wasserschutzgebieten

bis Ende 2025 bei Kanalnetzen, die bis zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind; ansonsten 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn diese nach dem 31.12.2022 erfolgt

nach 30 Jahren

Niederschlagswasser

KategorieErstprüfungWiederholungsprüfung
gering verschmutzt (z.B. vom Dach)keine Überprüfung-/-
normal verschmutzt (z.B. von einem Stellplatz)bis Ende 2025nach 30 Jahren

 stark verschmutzt und Mischwasser

bis Ende 2025

nach 30 Jahren
 

Gewerbliches Abwasser

KategorieErstprüfungWiederholungsprüfung
vor Behandlungsanlagebis Ende 2015nach 5 Jahren
nach Behandlungsanlagebis Ende 2015nach 15 Jahren

Dichtheitsprüfung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen

Die Abwasserentsorgung beginnt auf jedem einzelnen Grundstück und führt über die öffentliche Kanalisation bis hin zur Kläranlage. Somit gehören die privaten Grundstücksentwässerungen zum gesamten Entwässerungssystem. Dieses muss dicht sein gegen eindringendes Grundwasser und austretendes Schmutzwasser.

Der AZV Südholstein, andere Zweckverbände sowie Städte und Gemeinden, die die Aufgabe zur Beseitigung des Abwassers haben, sorgen dafür, dass das öffentliche Netz und die Hausanschlussleitungen schadensfrei sind. Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind die Aufgabenträger berechtigt, von privaten Grundstückseigentümern einen Nachweis zu verlangen, dass auch deren private Grundstücksentwässerungsanlagen dicht und frei von Schäden sind.

Dass Entwässerungsanlagen auf privaten Grundstücken dicht sind, liegt im persönlichen Interesse eines jeden Grundstückseigentümers. Schließlich möchte er weder mit seinem Schmutzwasser das Grundwasser verunreinigen, noch durch eindringendes Grundwasser die Leitung überlasten. Stellt ein Kanalnetzbetreiber fest, dass übermäßig viel Wasser in sein Netz abgeleitet wird, kann er im konkreten Verdachtsfall einen Grundstückseigentümer auffordern, die Dichtheit der angeschlossenen privaten Entwässerungsanlagen, auch unabhängig von landesrechtlichen Regelungen, nachzuweisen.

Die Dichtheit muss durch eine optische Inspektion überprüft werden. Dafür wird eine spezielle Kamera durch die Rohre gefahren. Sie überträgt Aufnahmen aus dem Rohrinneren auf einen Bildschirm, so dass mögliche Schäden zu erkennen sind.

Die Kamerabefahrung muss von einer Fachfirma ausgeführt werden, die im Regelfall vorab auch eine Reinigung der Grund- und Anschlussleitungen vornimmt. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das Entwässerungssystem Mängel aufweist, muss der Grundstückseigentümer diese so schnell wie möglich beheben lassen.

Mit einem Erlass hat das Umweltministerium Schleswig-Holstein die Fristsetzung für eine flächendeckende Aufforderung von Dichtheitsuntersuchungen auf privaten Grundstücken ausgesetzt. Damit sind jedoch weder die Verpflichtung zur generellen Überprüfung der privaten Entwässerungsanlagen und die Sanierung im Schadensfall noch das Recht der Zweckverbände und Kommunen, im konkreten Fall Dichtheitsnachweise abzufordern, aufgehoben.

Mehr zum Thema finden Sie in der Pressemitteilung und den FAQs des Umweltministeriums:

Pressemitteilung 

FAQs

Dichtheitsprüfung neuer Grundstücksentwässerungsanlagen

Neue Abwasseranlagen müssen vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit geprüft werden. Das gilt für alle Schmutzwasserleitungen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und deren Schächte, für Inspektionsöffnungen, Hebeanlagen, Sammelgruben und Ähnliches. Die vom Übergabeschacht abgehende Hausanschlussleitung gehört zum öffentlichen Netz und muss bei der privaten Dichtheitsprüfung nicht mit geprüft werden. Grundsätzlich müssen auch alle erdverlegten Niederschlagswasserleitungen dicht sein.

Die Dichtheitsprüfung besteht in der Regel aus zwei Teilen: der Prüfung der erdverlegten Leitungen und der Prüfung des Übergabeschachts. Die Prüfung der erdverlegten Leitungen kann mittels Luft oder Wasser durchgeführt werden, auch eine Kombination der Methoden ist möglich. Entscheidend ist, dass ein bestimmter Luft- oder Wasserdruck unter bestimmten Bedingungen über einen vorgegeben Zeitraum gehalten wird. Schächte, Inspektionsöffnungen und Ähnliches werden in der Regel mit Wasser geprüft. Alternativ kann auch eine einzige Dichtheitsprüfung mit Wasser für die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage durchgeführt werden.

Wenden Sie sich an eine spezialisierte Fachfirma

Eine Dichtheitsprüfung darf nur durch Fachbetriebe und sachkundige Personen vorgenommen werden. Der Verlauf und das Ergebnis der Untersuchung müssen von der Firma ordnungsgemäß dokumentiert werden, damit die Aufsichtsbehörde den Dichtheitsnachweis anerkennt. Das gilt sowohl für neu hergestellte als auch für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen.

Ihr Ansprechpartner

Herr Helmich

Tel:04103 964-155
E-Mail:

grundstuecksentwaesserung@azv.sh