Zu entsorgendes Poolwasser ist Schmutzwasser!

Pools im heimischen Garten sind zum Trend geworden, bieten sie doch Wasservergnügen und Abkühlung, ohne erst ins Freibad oder zum Badesee fahren zu müssen.

Doch was passiert mit dem Wasser, wenn die Badesaison zu Ende geht? Was viele Poolbesitzer nicht bedenken: Das benutzte Wasser eines Pools darf keineswegs einfach in den Garten abgelassen werden. Zumeist ist es mit Zusätzen zum Desinfizieren und zur Verhinderung von Algen versehen (sog. Biozide), aber auch mit Rückständen von Sonnenmilch etc. verunreinigt. Damit handelt es sich um Schmutzwasser im Sinne des § 54 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde. 

Lassen Sie dieses Wasser einfach in Ihrem Garten versickern, dringen die bereits erwähnten Biozide in den Boden ein und fügen der Vegetation Schäden zu. Diese Zusätze können bis ins Grundwasser gelangen. Die Einleitung in die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation (Regenwasserkanal, Gräben, Mulden, etc.) ist ebenfalls nicht zulässig.  

Also, wohin nun mit dem Wasser aus dem Pool? Behandeltes Wasser aus dem Pool muss in den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden, etwa mit Hilfe eines Schlauches in die Badewanne oder die Toilette. Wenn Sie auf Ihrem Grundstück Inspektionsöffnungen oder einen Übergabeschacht im Schmutzwassernetz haben, können Sie das Abwasser auch dort einleiten. Vergewissern Sie sich aber unbedingt, dass es sich tatsächlich um Leitungen für Schmutzwasser handelt. Auskünfte erhalten Sie auch beim AZV: E-Mail senden

Gibt es an Ihrem Pool-Standort keine solchen Entsorgungswege, wie z.B. in Schrebergärten, muss das Wasser von einem Abwasserentsorger mit einem Fahrzeug abgepumpt und der fachgerechten Entsorgung zugeführt werden. 

Entsorgen Sie Ihr Poolwasser dennoch auf unzulässige Weise,kann diese Ordnungswidrigkeit nach § 30 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasser-Zweckverbandes Südholstein (Ortsentwässerungssatzung) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Da es sich am Ende um Abwasser handelt, ist es auch verboten, das frische Poolwasser über einen von Abwassergebühren befreiten Gartenwasserzähler (Abzugszähler) aufzufüllen.

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